Wenn Sie urheberrechtlich geschützte fremde Texte oder Bilder in einem eigenen Werk veröffentlichen möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Abdruckgenehmigung. Eine solche ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn ein Zitat im Sinne des § 51 Urheberrechtsgesetz vorliegt. Der Text dieser Vorschrift lautet:
„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.“
Erfahrungsgemäß wird von juristischen Laien häufig überschätzt, in welchen Fällen das Zitatrecht tatsächlich einmal zur Anwendung kommt. Wenn man sich nicht – z.B. aufgrund der Beratung durch einen spezialisierten Anwalt – völlig sicher ist, dass eine Nutzung unter den § 51 UrhG fällt, empfiehlt sich als rechtlich sichererer Weg der Erwerb einer Nutzungslizenz vom Berechtigten.